VerpackG

Das deutsche Verpackungsgesetz | Verpackungsregister und Systembeteiligungspflicht

Das deutsche Verpackungsgesetz (VerpackG) regelt, wie Verpackungsabfälle in Deutschland gehandhabt werden sollen, um Umweltbelastungen zu reduzieren. Es stellt sicher, dass Hersteller und Händler, die Verpackungen in den Verkehr bringen, für die Entsorgung und das Recycling dieser Verpackungen verantwortlich sind. Zwei zentrale Elemente des Verpackungsgesetzes sind das Verpackungsregister und die Systembeteiligungspflicht.



 

Das Verpackungsregister ist eine zentrale Datenbank, die von der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) betrieben wird. Alle Unternehmen, die in Deutschland verpackte Produkte verkaufen, müssen sich in diesem Register anmelden, bevor sie ihre Produkte auf den Markt bringen. Die Registrierung erfolgt über das Online-Portal LUCID und ist für alle betroffenen Unternehmen verpflichtend.

  • Zweck: Die Registrierung ermöglicht es den Behörden, sicherzustellen, dass alle Unternehmen ihre Pflichten nach dem Verpackungsgesetz erfüllen. Es schafft Transparenz darüber, wer Verpackungen in den Verkehr bringt und ob diese Unternehmen ihre Verantwortung für die Entsorgung und das Recycling wahrnehmen.
  • Folgen einer Nicht-Registrierung: Unternehmen, die sich nicht registrieren, dürfen ihre Produkte nicht verkaufen. Das Nichteinhalten dieser Pflicht kann zu Bußgeldern führen.

Neben der Registrierung müssen sich Unternehmen, die Verpackungen in den Verkehr bringen, auch an einem sogenannten dualen System beteiligen. Dies ist die Systembeteiligungspflicht.

  • Duales System: Ein duales System ist ein Entsorgungssystem, das die Sammlung, Sortierung und Verwertung von Verpackungsabfällen organisiert. Bekannte duale Systeme in Deutschland sind zum Beispiel der Grüne Punkt, BellandVision oder Interseroh.
  • Beteiligung: Unternehmen müssen einen Vertrag mit einem dualen System abschließen und für die von ihnen in den Verkehr gebrachten Verpackungen Gebühren zahlen. Diese Gebühren, auch Lizenzentgelte genannt, finanzieren die Entsorgung und das Recycling der Verpackungen.
  • Betroffene Verpackungen: Die Pflicht zur Systembeteiligung betrifft alle Verpackungen, die typischerweise beim Endverbraucher als Abfall anfallen, also z. B. Verkaufsverpackungen, Versandverpackungen oder Serviceverpackungen.

Ziel des Verpackungsgesetzes:

Das Hauptziel des Verpackungsgesetzes ist es, die Menge an Verpackungsabfällen zu reduzieren, das Recycling zu fördern und die Umweltbelastung durch Verpackungen zu minimieren. Durch die Registrierung im LUCID-System und die Beteiligung an einem dualen System soll sichergestellt werden, dass alle Unternehmen ihren Beitrag zur umweltgerechten Entsorgung und Verwertung von Verpackungen leisten.

Die Pflicht zur Registrierung im Rahmen des Verpackungsgesetzes (VerpackG) betrifft alle Unternehmen, die in Deutschland erstmals Verpackungen in Verkehr bringen. Konkret umfasst dies:

  • Hersteller von Verpackungen: Unternehmen, die Verpackungen produzieren und gefüllte Verpackungen erstmals in den Markt bringen, müssen sich registrieren.
  • Inverkehrbringer von Verpackungen: Unternehmen, die verpackte Produkte auf den deutschen Markt bringen, einschließlich Importeure und Händler, die Waren importieren und in Deutschland verkaufen.
  • Online-Händler: Händler, die Produkte verpackt an Endverbraucher versenden, insbesondere im Online-Handel.
  • Befüller von Verpackungen: Unternehmen, die Waren in Verpackungen füllen und diese dann verkaufen, müssen ebenfalls registriert sein.

Alle betroffenen Unternehmen müssen sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (LUCID) registrieren, bevor sie ihre verpackten Produkte auf den Markt bringen dürfen. Die Registrierung ist Voraussetzung für die Teilnahme am dualen System und dient der Überwachung und Kontrolle der Einhaltung des Verpackungsgesetzes.

 

Kurzanleitung zur Registrierung nach dem Verpackungsgesetz (VerpackG):

  1. Registrieren: Besuchen Sie LUCID, erstellen Sie ein Konto, und füllen Sie das Registrierungsformular aus.
  2. Duales System: Melden Sie sich bei einem dualen System (z. B. der Grüne Punkt) an und zahlen Sie Lizenzgebühren.
  3. Aktualisieren: Halten Sie Ihre Daten aktuell und melden Sie jährlich Ihre Verpackungsmengen.

Registrieren Sie sich vor dem Inverkehrbringen von Verpackungen, um gesetzliche Anforderungen zu erfüllen.

Die Pflicht zur Systembeteiligung im Rahmen des Verpackungsgesetzes (VerpackG) betrifft alle Unternehmen, die verpackte Produkte in Deutschland erstmals in Verkehr bringen. Das schließt folgende Akteure ein:

  • Hersteller von Verpackungen: Unternehmen, die Verpackungen herstellen und diese befüllt in Verkehr bringen, sind zur Systembeteiligung verpflichtet.
  • Inverkehrbringer von Verpackungen: Unternehmen, die verpackte Waren auf den Markt bringen, also auch Importeure und Händler, die verpackte Produkte importieren und in Deutschland verkaufen, müssen sich an einem dualen System beteiligen.
  • Online-Händler: Händler, die Waren über das Internet vertreiben und diese verpackt an Endverbraucher verschicken, sind ebenfalls zur Systembeteiligung verpflichtet.
  • Befüller von Verpackungen: Unternehmen, die Waren in Verpackungen füllen und diese anschließend verkaufen, müssen sicherstellen, dass die Verpackungen am dualen System teilnehmen.

Diese Unternehmen müssen ihre Verpackungen bei einem dualen System lizenzieren, was bedeutet, dass sie Gebühren zahlen, die für die Sammlung, Sortierung und Verwertung der Verpackungsabfälle verwendet werden. Die Pflicht zur Systembeteiligung gilt für alle Verpackungen, die typischerweise beim Endverbraucher als Abfall anfallen.

 

Kurzanleitung zur Beteiligung am dualen System:

 

  1. Wählen Sie ein duales System: (z. B. der Grüne Punkt, BellandVision).
  2. Kontaktieren Sie das System: Finden Sie die Anmeldedaten auf deren Webseite.
  3. Vertrag abschließen: Melden Sie sich an und schließen Sie einen Vertrag ab.
  4. Verpackungsmengen melden: Geben Sie Ihre Verpackungsmengen online an.
  5. Gebühren zahlen: Bezahlen Sie die Lizenzgebühren.

Halten Sie Ihre Angaben jährlich aktuell.

Im Sinne des Verpackungsgesetzes (VerpackG) gelten folgende Kunden als Endverbraucher:

  1. Private Endverbraucher: Dies sind Personen oder private Haushalte, die Waren für den eigenen Gebrauch erwerben und die Verpackungen anschließend entsorgen. Dazu zählen auch vergleichbare Anfallstellen, wie z. B. Krankenhäuser, Hotels oder Gastronomiebetriebe, soweit deren Verpackungsabfall in haushaltsüblichen Mengen anfällt.
  2. Gewerbliche Endverbraucher: Unternehmen oder Einrichtungen, die Waren beziehen und deren Verpackungen nicht weitergeben, sondern selbst als Abfall entsorgen. Dies betrifft z. B. Büros, Handwerksbetriebe oder kleine Unternehmen, die Waren für den Eigenbedarf kaufen und deren Verpackungen in typischen Haushaltsmengen entsorgen.

Endverbraucher sind also all jene, die die Verpackungen nicht weiter vertreiben, sondern sie selbst als Abfall entsorgen.

Im Rahmen des Verpackungsgesetzes (VerpackG) müssen verschiedene Arten von Verpackungsmaterialien lizenziert werden, wenn sie in Deutschland erstmals in Verkehr gebracht werden und typischerweise beim Endverbraucher als Abfall anfallen. Dazu gehören:

Verkaufsverpackungen:

  • Primärverpackungen: Diese Verpackungen umhüllen das Produkt direkt und werden zusammen mit dem Produkt gekauft, z. B. Getränkeflaschen, Joghurtbecher oder Zahnpastatuben.
  • Sekundärverpackungen: Verpackungen, die dem Schutz der Primärverpackung dienen oder das Produkt in einer größeren Menge zusammenfassen, z. B. Umverpackungen von Lebensmittelboxen oder Kartons um Dosen.
  • Versandverpackungen: Verpackungen, die für den Versand von Waren verwendet werden, wie Kartons, Polstermaterial, Versandtaschen und Klebebänder.

Umverpackungen:

  • Verpackungen, die mehrere Einzelverpackungen zusammenhalten, ohne mit dem Produkt selbst in Kontakt zu kommen, z. B. Folienverpackungen um mehrere Getränkedosen oder Kartons um mehrere Zahnpastatuben.

Serviceverpackungen:

  • Verpackungen, die erst beim Verkauf des Produkts vor Ort befüllt werden, z. B. Tüten für Backwaren, Kaffeebecher, Imbissverpackungen oder Pizzakartons.

Transportverpackungen:

  • Verpackungen, die den Transport von Waren erleichtern oder vor Transportschäden schützen, wie Palettenwickelfolien, Umreifungsbänder oder Wellpappkartons. Transportverpackungen müssen nur dann lizenziert werden, wenn sie beim Endverbraucher als Abfall anfallen.

 

Materialien, die typischerweise lizenziert werden müssen, umfassen:

  • Kunststoffe: z. B. Folien, Becher, Flaschen, Blisterverpackungen
  • Papier/Pappe/Karton: z. B. Kartons, Schachteln, Papiertragetaschen
  • Metalle: z. B. Getränkedosen, Aluminiumfolien, Metalltuben
  • Glas: z. B. Flaschen, Gläser
  • Verbundmaterialien: z. B. Getränkekartons, Tetrapacks

 

Ausnahmen:

Nicht alle Verpackungen müssen lizenziert werden, z. B. Verpackungen, die ausschließlich im gewerblichen Bereich eingesetzt werden und nicht beim Endverbraucher anfallen. Auch Verpackungen, die mehrfach verwendet werden und nicht als Abfall anfallen, unterliegen nicht der Systembeteiligungspflicht.

Jede Verpackung, die typischerweise beim Endverbraucher als Abfall anfällt, muss lizenziert werden. Die Lizenzierung erfolgt durch die Beteiligung an einem dualen System, das für die Sammlung und Verwertung dieser Verpackungen zuständig ist.

Die Zusammenarbeit zwischen der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) und den dualen Systemen funktioniert so:

  • Registrierung: Unternehmen melden sich bei der ZSVR an, um ihre Verpackungen zu registrieren.
  • Vertrag: Unternehmen schließen einen Vertrag mit einem dualen System ab, das für die Sammlung und Verwertung der Verpackungen zuständig ist.
  • Datenübermittlung: Die ZSVR erhält Registrierungsdaten und überträgt diese an das jeweilige duale System.
  • Überwachung: Die ZSVR überwacht die Registrierungspflichten, während das duale System die Entsorgung und das Recycling der Verpackungen organisiert.

So wird sichergestellt, dass Verpackungen ordnungsgemäß entsorgt und recycelt werden.

In Deutschland gibt es mehrere duale Systeme, die für die Sammlung, Sortierung und Verwertung von Verpackungsabfällen verantwortlich sind. Hier sind einige der bekannten dualen Systeme:

  1. Der Grüne Punkt (Duales System Deutschland GmbH)
  2. BellandVision
  3. Interseroh
  4. EKO-Punkt
  5. Recycling Service
  6. Tetra Pak® Dual-System

Diese Systeme bieten Unternehmen die Möglichkeit, ihre Verpackungen zu lizenzieren, um die gesetzlichen Anforderungen des Verpackungsgesetzes zu erfüllen und sicherzustellen, dass Verpackungsabfälle umweltgerecht entsorgt werden.

 

Bei Verstößen gegen das Verpackungsgesetz (VerpackG) können Unternehmen mit verschiedenen Konsequenzen rechnen:

1. Bußgelder:

  • Verstöße gegen die Registrierungspflicht: Unternehmen, die sich nicht bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) registrieren, können mit Bußgeldern belegt werden.
  • Verstöße gegen die Systembeteiligungspflicht: Fehlende Teilnahme an einem dualen System oder nicht gezahlte Lizenzgebühren können ebenfalls zu Bußgeldern führen.

2. Verkaufsverbot:

  • Verbot der Markteinführung: Unternehmen, die sich nicht registrieren oder nicht am dualen System teilnehmen, dürfen ihre Verpackungen nicht auf dem deutschen Markt verkaufen.

3. Nachforderungen und Gebühren:

  • Nachzahlungen: Bei verspäteter oder unvollständiger Meldung der Verpackungsmengen können zusätzliche Gebühren oder Nachforderungen anfallen.

4. Rechtsfolgen:

  • Klage und Verfahren: Wiederholte oder gravierende Verstöße können rechtliche Schritte nach sich ziehen, einschließlich Klageverfahren.

5. Reputationsschäden:

  • Imageverlust: Verstöße gegen das Verpackungsgesetz können das Unternehmensimage schädigen und das Vertrauen von Kunden und Geschäftspartnern beeinträchtigen.

Um diese Konsequenzen zu vermeiden, sollten Unternehmen sicherstellen, dass sie alle gesetzlichen Anforderungen erfüllen, sich rechtzeitig registrieren und ihre Verpackungen korrekt lizenzieren.

 

 

August 2024

Alle Angaben sind ohne Gewähr. Für weitere rechtliche Informationen, Auskünfte und spezielle Ausnahmen nutzen Sie bitte das Verpackungsgesetz - VerpackG oder fragen Sie einen Rechtsbeistand.