MuHeSa Verpackungsmittel & Vertrieb - Allgemeine Geschäftsbedingungen
(Stand 01.09.2012)
1. Geltungsbereich
Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen. Abweichende Bedingungen des Bestellers sind für uns nur bindend, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind.
2. Angebote, Kaufpreis, Nebenabreden, Vertragsabschluss
2.1 Unsere Angebote sind bezüglich Preises, Mengen und Liefermöglichkeit freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als Festangebot bezeichnet werden. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und / oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Der Verkäufer übernimmt kein Beschaffungsrisiko. Er ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit er seinerseits den Liefergegenstand unverschuldet nicht erhält. Die Bestellung des Kunden stellt ein bindendes Angebot dar, das wir innerhalb von 2 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Lieferung der Ware annehmen können.
2.2 Der Kaufpreis soll der vom Verkäufer genannte Preis sein, oder, wo dies nicht im Einzelnen geschehen ist, der am Tag der Lieferung gültige Listenpreis.
Hausse und Baisse Klausel: Der Verkäufer behält sich das Recht vor, nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Käufers und vor Auslieferung der Ware, den Warenpreis in der Weise anzupassen, wie es aufgrund der allgemeinen außerhalb der Kontrolle stehenden Preisentwicklung (wie etwa deutlicher Anstieg von Material- oder Herstellungskosten) oder aufgrund der Änderung von Lieferanten nötig ist.
Festpreise müssen ausdrücklich schriftlich als “Festpreis” für einen bestimmten Zeitraum/ bestimmte Menge auf dem Angebot/ der Bestätigung gekennzeichnet sein. Die Preise verstehen sich in EURO zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, und soweit nicht anders vereinbart ab Werk, zuzüglich Verpackung und bei Exportlieferungen zzgl. Zoll, Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
2.3 Verwendete Muster gelten als unverbindliches Anschauungsmaterial und sind hinsichtlich Beschaffenheit und technischer Werte für die Auftragsausführung nur als ungefähre Anhaltspunkte zu betrachten, soweit nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart.
2.4 Bei unklarer Produktionszeit oder Lieferbarkeit Aufgrund von einer Pandemie, höherer Gewalt oder plötzlicher unabsehbarer staatlicher Sanktionen im In- oder Ausland erhalten Sie eine Auftragseingangsbestätigung. Sobald die bestellte Ware lieferbar ist, erhalten Sie eine bindende Auftragsbestätigung zum Versandtermin.
3. Lieferung
3.1 Die Lieferung erfolgt ab unserem Werk (EXW-Incoterms 2000) als Paket- oder Frachtgut, soweit nicht anders vereinbart. Insofern frachtfreie Lieferung mit uns vereinbart wird, erfolgt der Versand nach unserer Wahl bis zum Bestimmungsort
3.2 Die vereinbarte Lieferzeit ist ab dem Tag der Auftragsbestätigung gültig. Benötigen wir zur Fertigung Druckdaten vom Auftraggeber, so verschieben sich Liefertermine so lange, bis uns die erforderlichen Daten zur weiteren Bearbeitung zur Verfügung gestellt worden sind.
3.3 Geraten wir in Lieferverzug kann der Auftraggeber nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens 3 Wochen von noch nicht erfüllten Vertragsteilen zurücktreten. Bei höherer Gewalt, unverschuldeten Betriebsstörungen sowie sonstigen von uns nicht zu vertretenden Umständen können wir vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, es sei denn, uns fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
3.4 Nimmt der Besteller nach Anzeige vertragsgemäßer Lieferbereitschaft die Ware nicht ab oder erteilt er nicht die erforderlichen Versandinstruktionen, so können wir Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
3.5 Ist ein Verlust oder eine Beschädigung der Lieferung äußerlich erkennbar so muß der Käufer dem Frachtführer dieses in seinen Frachtpapieren hinreichend deutlich kennzeichnen lassen. Ist ein Verlust oder eine Beschädigung nicht äußerlich erkennbar muß dieses uns innerhalb von 2 Tagen nach Ablieferung schriftlich mitgeteilt werden.
4. Zahlung
4.1 Rechnungen sind soweit nicht anders vereinbart sofort fällig. Wir sind berechtigt vor Versand der Ware Vorrauszahlung der vollen Rechnungsbeträge zu verlangen.
4.2 Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, letztere jedoch nur nach besonderer Vereinbarung. Als Zahlungseingang gilt der Tag der Wertstellung auf unserem Konto.
4.3 Nach Überschreitung des Zahlungsziels laut §284 Abs. 3 BGB sind wir berechtigt, den aktuell gültigen Verzugszins in Höhe von 5% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank oder der Europäischen Zentralbank sowie Mahnkosten in Höhe von 10 Euro je Mahnung zu berechnen.
4.4 Wir sind berechtigt vor Versand der Ware Vorrauszahlung der vollen Rechnungsbeträge zu verlangen.
Des Weiteren sind wir berechtigt, bei Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftragebers, die noch nicht ausgeführten Aufträge des Auftraggebers nur Zug um Zug gegen Vorauszahlung auszuführen.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Käufer sich vertragswidrig verhält.
5.2 Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
5.3 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Rechnungs-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt.
Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
5.4 Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet
wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Käufer tritt der Käufer auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
5.5 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
5.6 Fällt der Besteller in Konkurs oder stellt er einen Konkurs- oder Vergleichsantrag, stellt er seine Zahlungen ein, bietet seinen Gläubigern ein Moratorium an oder wird er as sonstigen Gründen zahlungsunfähig, sind wir berechtigt, die gelieferte Ware welche sich noch in unserem Eigentum befindet, unverzüglich herauszuverlangen.
Hierzu sind wir auch berechtigt, die Geschäftsräume des Käufers zu betreten. Ebenso erlischt in diesen Fällen die Ermächtigung zur Weiterveräußerung der Ware.
6. Mehr- oder Minderlieferungen
Bei Sonderanfertigungen und Drucksachen sind uns Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 20% gestattet.
7. Abrufaufträge
Vertragsabschlüsse mit vereinbarten Abrufen verpflichten den Auftraggeber zur Abnahme der vereinbarten Teillieferungen.
Bei Abrufaufträgen ohne fixe Abruftermine können wir nach angemessenem Zeitraum spätestens aber nach drei Monaten eine Abnahmefrist von einer Woche setzten. Danach ist die Zahlung fällig und anfallende Lagerkosten werden dem Aufraggeber berechnet.
Insofern der Auftraggeber die Ware nach Setzung der Nachfrist nicht abnimmt, sind wir berechtig vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
8. Gewährleistungen
8.1 Offensichtliche Mängel an der Ware sind innerhalb von 2 Tagen, versteckte Mängel and er Ware innerhalb von einem Monat schriftlich anzuzeigen. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach, gilt die Ware als genehmigt.
8.2 Die Beweislast für sämtliche Anspruchsvorrausetzungen wie, der Mangel selbst, der Zeitpunkt der Feststellung und die fristgerechte Mängelrüge liegen beim Auftraggeber.
8.3 Nicht sachgemäße Lagerung der Ware durch den Auftraggeber schließt einen Anspruch auf Ersatz aus.
8.4 Es gelten im Übrigen branchenübliche Bedingungen, insbesondere die GKV Prüfungs- und Bewertungsklauseln für Verpackungen und Folien in den jeweils neusten Fassungen. Alle gelieferten Folien und Erzeugnisse daraus, unterliegen somit Breiten - und Längentoleranzen sowie Gewichts - und Stärkeschwankungen.
8.5 Geringfügige Maß- oder Qualitätsabweichungen sind produkt-, rohstoff- und produktionsspezifisch unvermeidbar und handelsüblich. Für die Haftfestigkeit und Lichtechtheit der Farben kann keine Haftung übernommen werden. Passerdifferenzen beim Druckauftrag von bis zu 5 mm können entstehen und schließen eine Reklamation aus.
8.6 Ein fehlerhafter Anteil bis zu 3 % der Gesamtmenge gilt als ordnungsgemäße Lieferung. Mängel eines Teils der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen, wenn eine Trennung von einwandfreier und mangelhafter Ware mit zumutbaren Mitteln möglich ist.
8.7 Bei Mängeln erfolgt Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach unserer Wahl. Rücksendungen sind vorher mit uns abzusprechen.
Wir bitten Sie, dafür Sorge zu tragen, die Rücksendungen in einer angemessenen Verpackung zu versenden. Nur einwandfreie Rücklieferungen können von uns gutgeschrieben werden.
8.8 Die Prüfung der Eignung des Packmittels für das bestimmte Füllgut, das Verhalten des Füllguts während und nach dem Abpacken sowie mögliche Wechselwirkungen zwischen dem Füllgut und den
Packmitteln liegen in der Verantwortung des Anwenders (Abpackers, Inverkehrbringers) und erfordern von diesem gegebenenfalls angemessene Maßnahmen.
Der Anwender muss insbesondere selbst prüfen, ob das Packmittel für den Verwendungszweck geeignet ist. Hierfür kann vom Packmittelhersteller keine Haftung übernommen werden.
9. Entsorgung
Alle von uns erstellten Preisangebote gelten excl. anfallender Kosten für die Teilnahme an flächendeckenden Rücknahmesystemen (Entsorgungsgebühren). Der Käufer verpflichtet sich hiermit selbst zu prüfen, ob er an einem dualen System teilnehmen muss und notwendigerweise betreffende Produkte selbst und auf eigene Kosten zu lizenzieren.
10. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Aufrechnungen und Zurückbehaltungsrechte sind nur zulässig, wenn sie unbestritten oder rechtkräftig festgestellt sind.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Der Vertrag unterliegt dem Deutschen Recht. Erfüllungsort ist 16761 Hennigsdorf. Gerichtsstand ist Amtsgericht Oranienburg.